Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes ist am 30. Dezember 2015 in Kraft getreten. Wesentliches Ziel der Gesetzesänderung ist, durch folgende Regelungen den Personalbestand der Feuerwehren zu sichern, die Wirtschaftlichkeit der Feuerwehren zu verbessern und das Feuerwehrgesetz an die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen sowie an die Erfahrungen der Praxis aus den letzten Jahren anzupassen:

  • Der Gemeindefeuerwehr können künftig Personen angehören, die nur einzelne Tätigkeiten des Feuerwehrdienstes wahrnehmen.
  • Die Regelungen über die Anforderung und den Ersatz der Kosten der Überlandhilfe werden den Bedürfnissen der Praxis angepasst.
  • Die Regelung über die Mitwirkung ehrenamtlich tätiger Angehöriger von im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen stellt klar, dass sie in diesen Fällen hinsichtlich der Ansprüche auf Sachschadenersatz sowie Ersatz des Verdienstausfalls den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt sind und die Ansprüche gegenüber der Gemeinde den Hilfe leistenden Personen unmittelbar zustehen.
  • Die Vorschriften zur Berechnung und Erhebung des Kostenersatzes für Einsätze der Gemeindefeuerwehr werden zur Klarstellung und Vereinfachung neu gefasst. Dies soll den Gemeinden ermöglichen, für die Leistungen der Feuerwehr zu erheben.

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle, inhaltliche oder rechtliche Klarstellungen oder Anpassungen.

Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg 22.01.2016