Es ist weit nach Mitternacht. Der Straßen unseres Ortes sind nahezu ausgestorben. Nur die wenigen beleuchteten Fenster und die Lichtkegel der Straßenlaternen lassen eine gewisse Lebendigkeit erahnen. In die Stille bricht plötzlich mit lautem Sirenengeheul ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr und schreckt einen Großteil der tief schlafenden Bevölkerung auf. "Warum dieser Lärm mitten in der Nacht?" fragen sich die um ihre Nachtruhe gebrachten Menschen, "kein Mensch ist auf der Straße!"

Warum Blaulicht und Martinshorn?

Auch wenn oft und teilweise sehr emotional darüber diskutiert wird, ist die Antwort doch sehr simpel: Nur mit beiden Signalen, Blaulicht und Martinshorn, können Einsatzfahrzeuge Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Das Blaulicht allein ist hierfür nicht ausreichend.

Was heißt dieses "freie-Bahn-schaffen?"

Die Passage findet sich im § 38 StVO und beschreibt im sogenannten "Wegerecht": Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Das "freie-Bahn-schaffen" heißt eigentlich nichts anderes als rechts-ran-fahren, damit die Einsatzfahrzeuge passieren können. Auf jeden Fall sollte man einen kühlen Kopf bewahren und keinesfalls eine Vollbremsung einleiten! 

Und was ist, wenn es nur blau blinkt?

Blaues Blinklicht allein dient nur der Warnung zur Absicherung von Einstzstellen oder bei Einsatzfahrten. Die Einsatzfahrzeuge beanspruchen hier kein Wegerecht und andere Verkehrsteilnehmer haben folglich auch keine freie Bahn zu schaffen.